Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen für Handelsgeschäfte der
Fox Kosmetik Vertriebsgesellschaft mbH

1.

Für die Lieferung unserer Waren gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB). Die AGB gelten für zukünftige Geschäfte mit Kaufleuten auch dann, wenn auf sie bei Abschluß eines zukünftigen Geschäfts nicht gesondert hingewiesen wird. 

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Zahlungs- und Bestellbedingungen, etc. des Käufers sowie abweichende Vereinbarungen - auch mündliche und schriftliche mit unseren Vertretern - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit und Einbeziehung in den Vertrag unserer schriftlichen Bestätigung.

2.

Die von uns vertriebenen Erzeugnisse sind Markenartikel. Sie dürfen nur an Endverbraucher und nur in unseren Originalverpackungen abgegeben werden. Kabinettware ist nur zu gewerblichen Anwendungen innerhalb des Debots bestimmt. Eine Abfüllung von Kabinettware zu Zwecken des Endverkaufes ist nicht gestattet.

3.

Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Bestellung wird entweder durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch Ausfährung des Auftrages angenommen. Änderungen des Listenpreises zwischen Vertragsabschluß und Lieferung berechtigen uns zur Geltendmachung des am Tage der Lieferung gültigen Listenpreises, wenn die Lieferung nicht vor 4 Monaten ab Vertragsabschluß erfolgen soll. 

Aufträge unter € 200,00 Bestellwert können aus organisatorischen Gründen nur per Nachnahme verschickt werden. Ausgenommen hiervon sind die Kunden, die an unserem Bankeinzugsverfahren teilnehmen. Unsere Waren werden ab € 200,00 netto verpackungs- und portofrei versandt. Bei Rechnungsbeträgen unter € 200,00 Warenwert wird ein Versandkostenanteil von € 7,50, unter € 100,00 Warenwert werden € 15,- Mindestmengenaufschlag und Versandkosten berechnet. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung trägt der Käufer, und zwar auch dann, wenn eigene Transportmittel von uns verwendet werden. Versandart und -weg sind uns freigestellt. Zeit- und mengengerechte Teillieferungen sind zulässig und können getrennt abgerechnet werden. 

Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. 

Verhindern höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder deren Auswirkungen oder sonstige Ereignisse, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können - gleich, ob bei uns oder unseren Vorlieferanten eingetreten - die Erfüllung unserer Lieferpflicht, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt. 

Bei Lieferverzug oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit ist der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5 %, insgesamt aber maximal 5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig und nicht vertragsgemäß in Benutzung genommen werden kann. Im übrigen gilt für die Haftung bei Verzug oder Unmöglichkeit Ziffer 8 der AGB.

4.

Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Im Falle der Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt der Fälligkeit gewähren wir ein Skonto von 2 % und bei Zahlung durch Bankeinzug und Vorkasse von 4 % sowie bei Nachnahme von 3 %. 

Wechsel und Schecks werden von uns nur erfüllungshalber entgegengenommen. Wechselkosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Wir haften nicht für rechtzeitige Vorlegung von Schecks und Wechseln. Die in der Entgegennahme eines Wechsels eventuell liegende Stundung des Rechnungsbetrages kann von uns jederzeit widerrufen werden. 

Wird nach Vertragsabschluß erkennbar, daß unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt, sämtliche offene Forderungen sofort fällig zu stellen. Wir sind ferner berechtigt, ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen oder geeigneten Sicherheiten abhängig zu machen und von allen Verträgen, soweit sie noch nicht erfüllt sind, ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn einer Aufforderung, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu leisten, binnen angemessener Frist nicht nachgekommen wird. 

Die Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Gleiches gilt für die Zurückhaltung von Zahlungen.

5.

Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller unserer offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Im Falle der Wechsel- oder Scheckzahlung gilt unsere Forderung erst mit endgültiger unwiderruflicher Einlösung des Wechsels oder des Schecks als erloschen. Bei einem Kontokorrentverhältnis gilt das vorbehaltene Eigentum auch zur Sicherung unserer Saldoforderung. Erfolgt die Zahlung des Käufers an eine gemeinsame Zahlstelle, die den Kaufpreis an uns abzuführen hat, bleibt der Eigentumsvorbehalt mit seinen vorstehenden und nachstehenden Ausgestaltungen solange bestehen, bis der Kaufpreis vollständig an uns weitergeleitet ist. 

Wird von uns gelieferte Ware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestande im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. 

Der Käufer, dem die Weiterveräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur dann gestattet ist, wenn die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht, tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung, gleich ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen Waren erfolgt, hiermit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Im Falle der Weiterveräußerung unserer Ware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung wird die Forderung gegen den Abnehmer des Käufers in Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware abgetreten oder nur in Höhe des Betrages, der unserem Anteil am Miteigentum entspricht, falls dieser niedriger ist. Der Käufer wird von uns mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. 

Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten unserer Ware verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

6.

Von uns gelieferte Ware wird, ohne daß dies auf einem gesetzlichen Anspruch beruht, nur zurückgenommen, wenn wir vorher unser schriftliches Einverständnis gegeben haben und die Ware sich in einwandfreiem Zustand und in Originalverpackung befindet. Bei einer derartigen Rücknahme ohne gesetzliche Verpflichtung wird dem Käufer der von ihm gezahlte Kaufpreis mit einem Abzug für Aufarbeitungskosten in Höhe von 50 % erstattet. Dem Käufer bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Kostenaufwand nachzuweisen. Die Kosten sowie die Gefahr der Rücksendung der Ware gehen zu Lasten des Käufers.

7.

Mängelrügen wegen offensichtlicher oder erkennbarer Mängel müssen unverzüglich, spätestens nach Empfang der Ware schriftlich bei uns eingehen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Für nachweislich im Zeitpunkt des Gefahrübergangs fehlerhafte Ware liefern wir nach unserer Wahl kostenlos Ersatz oder bessern nach. Lassen wir eine uns gesetzte Frist für die Nachlieferung oder Nachbesserung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen, ist die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen oder lehnen wir diese ab oder ist uns diese unmöglich oder dem Käufer unzumutbar, kann der Käufer vom Vertrage zurücktreten oder Minderung verlangen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor und ist die Ware für den Käufer ohne Nachteil verwertbar, steht ihm lediglich das Recht zur Minderung des Kaufpreises zu. 

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Die Verjährungsfristen im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleiben von diesen Regelungen unberührt. Schadenersatzansprüche aufgrund einer durch Mängel verursachten Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz werden durch diese Regelungen ebenfalls nicht eingeschränkt. Nicht eingeschränkt werden durch diese Regelungen auch sonstige gewährleistungsrechtliche Schadenersatzansprüche im Falle der groben Fahrlässigkeit, des Vorsatzes oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (zum Begriff der wesentlichen Vertragspflichten siehe Ziff. 8) durch uns.

8.

Unbeschadet der Regelung unter Ziffer 3. dieser AGB sind Schadensersatzansprüche jeglicher Art - im Rahmen und außerhalb der Mängelhaftung - aus Verzug oder Unmöglichkeit, falscher Beratung, aus Verschulden bei Vertragsschluß, wegen Verletzung sonstiger Vertragspflichten, aus unerlaubter Handlung oder aus sonstigem Rechtsgrund, insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, ausgeschlossen. Eine Haftung gilt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen und für Personenschäden gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir ebenfalls; in diesem Falle ist die Haftung jedoch außer bei grobem Verschulden auf den vertragstypischen, vernünftigerweise voraussehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Aufwendungsersatzansprüche des Käufers nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.

9.

Erfüllungsort für alle Pflichten aus dem Vertrag ist Hamburg. Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Personen, die keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben - auch für Wechsel- und Scheckklagen -, ist Hamburg. Wir behalten uns jedoch vor, eine Klage nach unserer Wahl auch an dem für den Sitz des Käufers zuständigen Gerichtsstand einzureichen.


Stand: 22. Oktober 2015